Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des LJV M-V
- Der Landesjagdverband trägt den Namen "Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." (Kurzbezeichnung LJV M-V)
- Der Sitz des LJV M-V ist Parchim OT Malchow.
- Das Geschäftsjahr des LJV M-V ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vertretung des Landesjagdverbandes
Der Landesjagdverband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister vertreten. Der Präsident hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vizepräsident hat zusammen mit einem weiteren Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister Gesamtvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Präsidenten auszuüben.
§ 3 Zwecke und Aufgaben des Landesjagdverbandes
1. Zwecke des LJV M-V sind die Förderung:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes;
- des Tierschutzes;
- der Bildung;
- der Wissenschaft und Forschung;
- der Kunst und Kultur;
- des Sports;
auf dem Gebiet der Jagd, des Jagdhundewesens, der Wildtiere, des jagdlichen Schießens und der Natur.
2. Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Schutz und die Pflege der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage einer artenreichen und freilebenden Tier- und Pflanzenwelt beispielsweise durch Biotopgestaltung und -pflege.
- Hege gesunder und natürlich gegliederter Wildtierpopulationen, die der Ernährungsgrundlage ihres Lebensraumes angepasst sind und den Belangen von Land- und Forstwirtschaft entsprechen beispielsweise durch Prädatorenmanagement und Biotopentwicklung.
- Bewahrung des Brauchtums und des weidgerechten Jagens als in ethischer Verantwortung durchgeführte nachhaltige Nutzung und Regulation von Wildbeständen, durch Angebot entsprechender Bildungsangebote.
- Die Mitwirkung bei der Erarbeitung und der Umsetzung jagd- und naturschutzrechtlicher Regelungen durch Engagement in politischen Gremien, Kooperation mit anderen Verbänden, Formulierungen von Eingaben und fachlichen Stellungnahmen,
- Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens durch die einschlägigen Aus- und Weiterbildungsangebote,
- die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder unter besonderer Beachtung der Gebiete Wildbewirtschaftung, Ökologie, Wildbiologie, jagdliches Schießen, jagdliches Brauchtum und Jagdkultur,
- die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht in Form des Jagdhundewesens als einen wesentlichen Bestandteil
- weidgerechter Jagdausübung durch die Unterhaltung Ausbildungseinrichtungen Abnahme von Jagdhundeprüfungen, Ausbildung von Ausbildern,
- die Förderung der jagdwissenschaftlichen Forschung durch Publikationen, finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Mitarbeiter und Symposien.
3. Der LJV MV vertritt als Dachorganisation seine Untergliederungen im Rahmen seiner Verbandstätigkeit gegenüber politischen Instanzen, Behörden und der allgemeinen Öffentlichkeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der LJV MV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des LJV MV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LJV MV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Tätigkeit der gewählten Mitglieder des LJV M-V ist ehrenamtlich. Mitglieder des Präsidiums können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über Form und Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung.
- Nachweisbare Auslagen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Verbandstätigkeit bleiben von dieser Regelung unberührt. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
§ 5 Mitgliedschaft
1. In den LJV M-V können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden:
- Personen, die Inhaber eines Jagdscheines, Falknerjagdscheines oder Jugendjagdscheines sind,
- Personen, die an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung oder Falknerjagdschein teilnehmen,
- natürliche Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Landesjagd-verbandes gem. § 3 dieser Satzung interessiert sind.
2. Ferner können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
3. Verdienste um das Weidwerk und/oder den Landesjagdverband können mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an natürliche Personen gewürdigt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch natürlichen Personen verliehen werden, die nicht Vereinsmitglied sind.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für den LJV M-V als auch für einen regionalen Jagdverband (RJV) begründet, der bei Antragstellung auszuwählen ist. Bei Antragstellung kann auch die Zugehörigkeit zu einem Hegering ausgewählt werden.
5. Über Anträge entscheidet entweder das Präsidium des LJV M-V im Auftrag und mit Wirkung für den vom Mitglied ausgewählten RJV oder der Vorstand des RJV im Auftrage und mit Wirkung für den LJV M-V.
6. Über Anträge nach Abs. 2 entscheidet das Präsidium des LJV M-V abschließend.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des § 3 (2) verpflichtet:
- Die Gesetze und allgemein anerkannten Grundsätze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Weidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd weidgerecht auszuüben,
- die gemeinnützigen Ziele und Belange des LJV M-V zu fördern, allen Schaden von ihm abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des LJV M-V und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
- die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
- rechtzeitig ihren Beitrag zu entrichten.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt sowohl im LJV M-V als auch im RJV:
- bei einem Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- bei einem Ausschluss,
- durch den Tod des Mitgliedes.
2. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem LJV schriftlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) zulässig,
3. Ein Mitglied kann durch das Präsidium des LJV von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als 3 Monate in Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Näheres regelt die von der Delegiertenversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Ein Mitglied kann durch das Präsidium auch von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
4. Im Übrigen kann der Ausschluss nur durch den rechtskräftigen Spruch des Disziplinarausschusses auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Disziplinarordnung erfolgen.
§ 8 Struktureinheiten und ihre Organe
1. Der LJV M-V hat folgende Struktureinheiten:
- den Hegering
- den regionalen Jagdverband (RJV)
2. Die Organe des LJV M-V und seiner Struktureinheiten sind:
- Der Vorstand des Hegeringes
- Der Vorstand des regionalen Jagdverbandes
- Das Präsidium des LJV M-V
3. Das höchste Gremium der Mitglieder der Hegeringe ist die Mitgliederversammlung. Das höchste Gremium des RJV und des LJV M-V ist die Delegiertenversammlung.
§ 9 Der Hegering
- Der Hegering ist die unterste Struktureinheit des Landesjagdverbandes. Der Hegering umfasst mehrere Jagdbezirke; sein Umfang wird vom Vorstand des RJV festgelegt. In kreisfreien Städten bestimmt der Vorstand der RJV, ob und gegebenenfalls in welcher Anzahl und welcher Größe Hegeringe eingerichtet werden.
- Zu seinen Mitgliedern gehören alle Mitglieder des LJV M-V, die im Gebiet des Hegeringes einen Wohnsitz haben oder dort jagdlich aktiv sind. Wenn der Wohnort und der Ort der überwiegenden Jagdausübung in unterschiedlichen Hegeringen gelegen sind, entscheidet das Mitglied entsprechend § 5 durch seinen Antrag, welchem Hegering es sich anschließen will. Mitglieder können auf ihren Antrag hin auch dem Hegering am Sitz des LJV M-V oder einem anderen Hegering zugeordnet werden.
- Macht das Mitglied von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, entscheidet der Vorstand des RJV.
- Eine Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen ist zulässig.
- Organe des Hegeringes sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand des Hegeringes besteht aus
- dem Hegeringleiter
- dem stellvertretenden Hegeringleiter
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Hegeringes entsprechend den Arbeitsgruppen des LJV M-V als erweiterten Vorstand mit beratender Stimme berufen.
Vom Vorstand des RJV oder dem Präsidium des LJV beauftragte Mitglieder des LJV M-V sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstands- und Mitgliederversammlungen des Hegeringes teilzunehmen.
7. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV M-V und des RJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten. Er hat ferner die Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen seiner Mitglieder zu organisieren.
§ 10 Der regionale Jagdverband
- Zum RJV gehören alle Mitglieder des LJV M-V, die im Gebiet des RJV einen Wohnsitz haben oder dort jagdlich aktiv sind. Wenn der Wohnort und der Ort der überwiegenden Jagdausübung in unterschiedlichen RJV gelegen sind, entscheidet das Mitglied entsprechend § 5 durch seinen Antrag, welchem RJV es sich anschließen will. Eine Mitgliedschaft in mehreren regionalen Jagdverbänden ist zulässig.
- Um die Eigenständigkeit und die finanzielle Unabhängigkeit des RJV ebenso zu gewährleisten wie die Gemeinnützigkeit des LJV M-V sollen die RJV in der Rechtsform des eingetragenen Vereins selbständig geführt werden.
- Organe des RJV sind
- der Vorstand
- die Delegiertenversammlung
4. Der Vorstand des RJV besteht aus,
- dem Vorsitzenden
- mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.
Der Vorstand kann neben den Hegeringleitern weitere Mitglieder des LJV M-V entsprechend den Arbeitsgruppen des LJV M-V als erweiterten Vorstand mit beratender Stimme berufen. Vom Präsidium beauftragte Mitglieder des LJV M-V sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstands- und Delegiertenversammlungen des RJV teilzunehmen.
5. Der Vorstand des RJV hat insbesondere die Aufgabe,
- die Geschäfte des regionalen Jagdverbandes zu führen,
- die Hegeringe und die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV M-V und aktuelle Fragen des Jagdwesens zu informieren,
- als Verbindungsglied zwischen dem Präsidium des LJV M-V und den Hegeringen wirksam zu werden,
- für die ordnungsgemäße Verwendung und Kontrolle der finanziellen und materiellen Mittel Sorge zu tragen,
- für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene als zuständige örtliche Vertretung des LJV M-V aufzutreten, soweit durch gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen keine andere Regelung getroffen sind,
- Disziplinarverstöße seiner Mitglieder an den für den RJV zuständigen Disziplinarausschuss weiterzuleiten und diesem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
- auf die enge Zusammenarbeit zwischen dem LJV M-V und dem zuständigen staatlichen Organ sowie den forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Verbänden und Vereinigungen des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes sowie zur Landschaftsgestaltung hinzuwirken.
§ 11 Der Landesjagdverband
1. Im Landesjagdverband (LJV M-V) sind alle Mitglieder zusammengeschlossen, die im Gebiet des Landesjagdverbandes einen Wohnsitz haben oder dort jagdlich aktiv sind. Seine Ziele und Aufgaben ergeben sich aus § 3 dieser Satzung.
2. Organe des LJV M-V sind
- das Präsidium
- die Delegiertenversammlung
3. Die Delegiertenversammlung wählt
- das Präsidium und die Rechnungsprüfer und beschließt über,
- den Haushaltsplan des Präsidiums,
- die Entlastung des Präsidiums
- die Beitragsordnung und die jeweilige Beitragshöhe,
- die Ehrenordnung,
- die Wahlordnung,
- die Disziplinarordnung und
- grundsätzliche Fragen und Aufgaben der Arbeit des LJV M-V.
§ 12 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten
- bis zu vier Vizepräsidenten
- dem Pressesprecher
- dem Schatzmeister
Das Präsidium führt die Geschäfte des LJV M-V nach Maßgabe seiner Aufgaben und Ziele, im Besonderen übernimmt es die Wahrung der Interessen des LJV M-V gegenüber den Behörden, Dienststellen und Verbänden sowie die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jagdverband und die Verwaltung der verbandseigenen Einrichtungen. Das Präsidium regelt die Geschäftsführung, bestimmt den Geschäftsverteilungsplan und die Zahl der Mitarbeiter sowie deren Aufgaben, Befugnisse und Vergütungen.
2. Das Präsidium kann neben den Vorsitzenden der Vorstände der RJV weitere Mitglieder des LJV M-V als Obleute in ein erweitertes Präsidium mit beratender Stimme sowie einen Justitiar berufen. Die Obleute (Vorsitzende der Arbeitsgruppen) und der Justitiar werden durch das Präsidium berufen bzw. entpflichtet. Sie stehen unter anderem folgenden Arbeitsgruppen vor:
- für Schalenwild
- für Niederwild
- für Jagdhundewesen
- für Natur- und Umweltschutz sowie Landschaftspflege
- für Öffentlichkeitsfragen
- für Schießwesen
- für jagdliches Brauchtum
- für Schulung und Ausbildung und
- für Rechts- und Satzungsfragen
- für Junge Jäger
Weitere Arbeitsgruppen können bei Bedarf berufen werden.
3. Sitzungen des Präsidiums finden wenigstens einmal im Quartal statt; das erweiterte Präsidium ist wenigstens dreimal im Jahr einzuberufen. Sitzungen können in Präsenz, Mittels Videokonferenz oder als Hybridkonferenz abgehalten werden.
4. Das Präsidium ist ermächtigt, Änderungen der Satzung redaktioneller Art sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
§ 13 Versammlungen und Abstimmungen
1. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlungen
- wählen den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer der jeweiligen Struktureinheit
- nehmen den Jahresbericht des Vorstandes der jeweiligen Struktureinheit über die Erfüllung der gestellten Aufgaben und die Verwendung der finanziellen Mittel entgegen,
- nehmen den Bericht des jeweiligen Schatzmeisters sowie der Rechnungsprüfer entgegen,
- entscheiden über die Entlastung des Vorstandes der jeweiligen Struktureinheit.
2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung werden mit einer ¾ Mehrheit, sonstige Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3. In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Bei Abstimmungen über Anträge ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
4. Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen, näheres regelt für die RJV und ihre Struktureinheiten deren Satzung. Die Einladung für die Landesdelegiertenversammlung ergeht unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes. Von Seiten des Vorstandes/Präsidium kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitglieder-/Delegiertenversammlung einberufen werden; sie muss binnen 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordern.
§ 14 Wahlen
- Die Wahlen für das Präsidium sowie den Vorstand der Struktureinheiten und der Delegierten sind auf der Grundlage der Wahlordnung des LJV M-V durchzuführen.
- Alle Wahlen zu den Vorständen bzw. den Mitgliedern des Präsidiums erfolgen auf die Dauer von vier Jahren; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Abwahl von gewählten Vertretern, die das Vertrauen der Mitglieder verloren haben, wird davon nicht berührt. In diesem Fall und in den anderen Fällen des Ausscheidens ist eine Nachwahl für das ausgeschiedene Mitglied bei der nächsten Mitglieder-/Delegiertenversammlung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Kooptierung eines Vorstandsmitgliedes bzw. Präsidiumsmitgliedes durch den jeweiligen betroffenen Vorstand bzw. durch das Präsidium des LJV M-V mit Stimmrecht zulässig.
- Sämtliche Delegierte zu allen Gremien entsprechend der Wahlordnung des LJV M-V werden jeweils für 1 Jahr gewählt.
§ 15 Versammlungsniederschriften
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften der Delegiertenversammlungen des LJV M-V sind den Vorständen der RJV binnen 4 Wochen zur Kenntnis zu geben.
§ 16 Anträge
Anträge von Mitgliedern auf Änderung dieser Satzung müssen mit einer Frist von sechs Monaten, sonstige Anträge mit einer Frist von 3 Monaten vor der Delegiertenversammlung an das Präsidium gerichtet werden.
§ 17 Finanzierung des LJV M-V und seiner Struktureinheiten
- Die Mitglieder des LJV M-V haben Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Die für die Erfüllung der Aufgaben des LJV M-V erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder und sonstige Finanzquellen (Einnahmen aus der Tätigkeit des LJV M-V, Spenden, Stiftungen usw.) erbracht.
- Die Mitglieder verpflichten sich ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Mitglieder, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, können ihren Beitrag auch per Lastschrift oder aufgrund einer Rechnung entrichten. Für diese Zahlungsart kann ein Aufschlag zu ihrem Mitgliedsbeitrag erhoben werden, welcher durch die Delegiertenversammlung zu bestimmen ist.
- Die Beitragsordnung des LJV M-V ist die Grundlage für die Erhebung der Beiträge von den Mitgliedern. Änderungen der Beitragsordnung und der Beitragshöhe beschließt die Delegiertenversammlung des LJV M-V auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit.
§ 18 Disziplinarordnung
Die Disziplinarordnung des LJV M-V gilt für alle Mitglieder und regelt die bei Verstößen gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und gegen die Ziele und Interessen des Verbandes in Betracht kommenden Maßnahmen.
§ 19 Datenschutzerklärung
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nehmen der LJV M-V, der RJV sowie die Jägerschaft seine kompletten Adressdaten, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden mittels einer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert. Jedem Verbandsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Diese Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder werden grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes notwendig sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern sowie Email-Adressen der Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.
- Der LJV M-V informiert gegebenenfalls die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf den Internetseiten des LJV M-V veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung widersprechen, sofern diese nicht nach der Disziplinarordnung zu erfolgen hat. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbandes entfernt. Der LJV M-V benachrichtigt den RJV von dem Widerspruch des Mitgliedes.
- Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, wird der Vorstand diese nur gegen die schriftliche Versicherung zur Einsicht geben, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Bei Austritt aus dem LJV M-V/RJV werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitgliedes aus den Mitgliederlisten gelöscht. Personenbezogene Daten eines ausgeschiedenen Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes/Ausschlusses durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 20 Auflösung des Landesjagdverbandes
- Die Auflösung des LJV M-V kann nur beschlossen werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung des LJV M-V. In diesem Fall bestellt die Delegiertenversammlung einen Liquidator. Dieser kann auch Präsidiumsmitglied oder ein anderes kompetentes Mitglied des LJV M-V sein.
- Der Beschluss zur Auflösung des LJV M-V muss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Landesjagdverbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Landesjagdverbandes an den Deutschen Jagdverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Delegiertenversammlung des LJV Mecklenburg-Vorpommern e.V. am
31.05.2025 in Rostock