Beitragsordnung
Grundlage dieser Beitragsordnung ist § 18 der Satzung des LJV M-V. Sie ist Bestandteil der Satzung der LJV M-V.
Der LJV MV ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der LJV M-V e. V. seine satzungsmäßigen Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
§ 1 Beitragsverpflichtung
Die Mitglieder des LJV M-V sind nach der Satzung verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden wie folgt bestimmt und betragen:
1. Aufnahmebeitrag
Bei Aufnahme als Mitglied des LJV M-V und eines RJV ist durch den Antragsteller ein Aufnahmebeitrag in Höhe von 10,00 € an den LJV M-V zu entrichten.
2. Mitgliedsbeitrag
- Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres an den LJV zu entrichten.
- Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens zum 10.01. des Kalenderjahres eingezogen. Die Mitglieder sollen dazu ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt dann nicht.
- Für Mitglieder, die Ihren Beitrag per Dauerauftrag entrichten, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag wegen des zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes um 2,50 €.
- Für Mitglieder, die Ihren Beitrag aufgrund einer gesonderten Beitragsrechnung entrichten, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag wegen des zusätzlichen Bearbeitungsaufwandes um 2,50 €.
- Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Dafür werden zusätzliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € fällig. Wird auf diese Mahnung keine Zahlung geleistet, erfolgt eine weitere schriftliche Mahnung. Dafür werden weitere zusätzliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 € fällig. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Mahnung hingewiesen wurde.
- Erfolgt bei der Einziehung des Mitgliedsbeitrages durch den LJV M-V eine Rückbuchung, sind für die Kosten der Rückbuchung ein Betrag in Höhe von pauschal 15,00 € vom entsprechenden Mitglied zu tragen, wenn dieses für den Grund der Rückbuchung verantwortlich ist.
- Die Mitglieder haben die Geschäftsstelle umgehend schriftlich über die Änderung ihrer Kontoverbindung zu informieren. Zusätzliche Kosten wegen unrichtig gewordener Kontoverbindungen gehen zu Lasten des Mitgliedes.
- Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt. Bis zu einem die Höhe abändernden Beschluss entrichten an den LJV M-V:
- ordentliche Mitglieder die Inhaber eines Jagdscheines oder Falknerjagdscheines sind einen Beitrag in Höhe von 85,00 €
- außerordentliche Mitglieder einen Beitrag in Höhe von 85,00 €
- ordentliche Mitglieder die Inhaber eines Jugendjagdscheines sind, einen Beitrag in Höhe von 51,00 €
- ordentliche Mitglieder als Angehörige von Jägern, Mitglieder von Bläsergruppen oder als Jagdhelfer, wenn sie keinen Jagdschein besitzen, einen Beitrag in Höhe von 20,00 €,
- ordentliche Mitglieder als Angehörige von Jägern, Mitglieder von Bläsergruppen sowie Jagdhelfer, wenn sie keinen Jagdschein besitzen, und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Beitrag in Höhe von 5,00 €,
- Ehrenmitglieder des LJV M-V keinen Beitrag.
Erfolgt die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes gemäß a) oder b) bis zum 30.06. eines Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten. Erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06. eines Jahres, ist ein Beitrag in Höhe von 51,00 € zu leisten.
Wird die Mitgliedschaft unterjährig beendet, erfolgt keine Erstattung des eingezahlten Beitrages.
§ 3 Abführung der Beiträge an die RJV
Vom vollständig an den LJV M-V gezahlten Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder die Inhaber eines Jagdscheines oder Falknerjagdscheines sind und der außerordentlichen Mitglieder wird jeweils ein Beitragsanteil in Höhe von 23,00 € an den RJV abgeführt, den das Mitglied bei der Beantragung seiner Mitgliedschaft oder später ausgewählt hat. Erfolgt eine Neuaufnahme erst nach dem 30.06. reduziert sich der Anteil auf 11,50 €.
Vom vollständig an den LJV M-V gezahlten Jahresbeitrag von Mitgliedern, die Inhaber eines Jugendjagdscheines sind, wird ein Beitragsanteil in Höhe von 11,50 € an den RJV abgeführt, den das Mitglied bei der Beantragung seiner Mitgliedschaft oder später ausgewählt hat.
Die Abführung des Beitragsanteil an die RJV erfolgt hinsichtlich der erfolgreich per SEPA Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge bis zum 31.01. des laufenden Jahres, im Übrigen bis zum 31.03. des laufenden Jahres.
Für unterjährige Neuaufnahmen, erfolgt eine Abführung der Beitragsanteile jeweils zum 31.07. und 31.12..
§ 4 Mehrfachmitgliedschaften
Bei einer Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern in weiteren LJV´s verringert sich der Beitrag an den LJV M-V um den jeweiligen Anteil der Abführung an den DJV, wenn eine Abführung dieses Anteils bereits in einem anderen LJV erfolgt.
Bei einer Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern in mehreren RJV des LJV M-V hat das Mitglied verbindlich den RJV anzugeben, an den die Abführung des Beitragsanteils erfolgen soll.
An den RJV bei dem eine weitere Mitgliedschaft besteht hat das Mitglied einen Mitgliedsbeitrag in Höhe des vom LJV M-V an den RJV abzuführenden Beitragsanteils zu entrichten, wenn dieses in der Satzung und Beitragsordnung des jeweiligen RJV so festgelegt ist.
Bei einer Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern in mehreren Hegeringen hat das Mitglied verbindlich den Hegering anzugeben, an den eventuelle Beitragsabführungen durch den jeweiligen RJV erfolgen sollen.
§ 5 Vereinskonto
Zahlungen der Mitgliedsbeiträge und mit diesen zusammenhängende Zahlungen erfolgen auf das Konto bei der VR Bank
IBAN DE35 1406 1308 0001 5832 55
BIC GENODEF1GUE
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 31.05.2025 vorgetragen und beschlossen.
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.