FAQ Landesjagdgesetz MV
Liebe Jägerinnen und Jäger,
wir müssen uns auf das neue Landesjagdgesetz einstellen. Dieses wurde am 13.03.2024 vom
Landtag beschlossen. Wir erwarten die Verkündung in Kürze. Uns erreichen viele Fragen zum Landesjagdgesetz, die wir nachfolgend in aller Kürze und Klarheit beantworten wollen.
1. Es gilt nun eine 9-jährige Jagdpachtperiode. Verkürzen sich bereits abgeschlossene Jagdpachtverträge?
Nein. Alle bestehenden Jagdpachtverträge bleiben unverändert. Außerdem handelt es sich um eine Mindestlaufzeit. Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer können weiterhin Jagdpachtverträge mit längeren Laufzeiten abschließen.
2. Der Wolf unterliegt nun dem Jagdrecht. Muss ich als Jagdausübungsberechtigter Wolfsrisse ersetzen?
Nein. Der Wolf ist keine Wildart, deren Schäden ersatzpflichtig sind.
3. Darf ich einen verendeten Wolf aus meinem Revier mitnehmen?
Nein. Das Aneignungsrecht liegt weiterhin bei den Akteuren des Naturschutzes.
4. Totschlagfallen werden verboten. Muss ich mein Eiabzugseisen jetzt entsorgen?
Nein. Sie können einen Antrag für eine ausnahmsweise Nutzung von Totschlagfallen bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde einreichen.
Das entsprechend Formular ist hier zum download verfügbar.
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5. Gilt das Fallenverbot auch für meinen Garten und mein Haus?
Nein. Der Fang im befriedeten Bezirk ist jagdrechtlich nicht eingeschränkt.
6. Kann ich mit meinem Jagdnachbarn jetzt eigenverantwortlich eine Abrundungsvereinbarung abschließen?
Ja das ist möglich. Dazu ist jedoch eine Zustimmung der Verpächter notwendig. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist bei der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
7. Ich benötige jetzt einen Schießübungsnachweis für die Teilnahme an Bewegungsjagden. Was für Übungen muss ich absolvieren?
Die Art und der Umfang der Übungen sind nicht geregelt. Wenn Sie sich mit einer Gruppe von befreundeten Jägern zum gemeinsamen Besuch des Schießstandes (Laufender Keiler/Schießkino) treffen und es sich vor Ort bestätigen lassen, dann wird das ausreichen.
8. Was bedeutet das neue „Bleiminimierungsgebot“?
Sie können Ihre bisherige Munition weiterhin nutzen, müssen aber auf die waffentechnische Entwicklung der kommenden Zeit achten. Steht für Ihre Waffe eine Munition mit gleicher Tötungswirkung und gleicher Sicherheit zur Verfügung, so werden Sie diese Angebote nutzen müssen.
9. Bleiben bestätigte Abschusspläne bestehen?
Bei bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen handelt es sich um (bestandskräftige) Verwaltungsakte, die von der Gesetzesnovelle unberührt bleiben und bis zum Ablauf ihrer festgelegten Gültigkeitsdauer einzuhalten und durchzuführen sind. Dies bedeutet, dass auch der neue gesetzliche Mindestabschuss im Rahmen dieser Abschusspläne nicht angewendet werden darf, es sei denn, dieser wurde bereits früher als Reduktionsabschuss gestattet. Die Überschreitung von bestandskräftigen Abschussplänen nach alter Rechtslage kann zur Aberkennung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit führen!
10. Zu welchem Zweck darf ich Drohnen oder ähnliche Fluggeräte einsetzen?
Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Egal also, ob zum Suchen, Finden, Aufstöbern oder Verfolgen von Wild, die Verwendung von Drohnen o.ä. ist bei der Jagd tabu. Ausgenommen ist die Jungwildrettung, also das Finden des Jungwildes, um es vor dem Mähtod zu bewahren.
Stand 28.03.2024
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