Versicherungsbedingungen
Versicherungsbedingungen zur Jagd-Haftpflichtversicherung
(Gruppenversicherung des LJV M-V bei der Gothaer)
Bei unserer Gesellschaft im Rahmen der Gruppen-Jagd-Haftpflichtversicherung für die versicherte Person die gemäß § 17 I Ziff. 4 BJagdG gesetzlich vorgeschriebene Jagd-Haftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht nur, solange die Mitgliedschaft im Landesjagdverband besteht und der Mitgliedsbeitrag für das entsprechende Geschäftsjahr entrichtet wird. Bei Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12. endet der Versicherungsschutz am 31.03. des Folgejahres. Wir verpflichten uns, die Untere Jagdbehörde zu benachrichtigen, wenn der Versicherungsschutz vor Ablauf der angege-benen Dauer erlischt.
Risikobeschreibung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen als Jäger, Jagdpächter, Jagd-veranstalter, Förster, Forstbeamter, Forstaufseher, Berufsjäger, Jagdaufseher und Falkner aus ei-ner Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung steht.
Mitversicherung
Mitversichert ist u. a. die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen
• aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen sowie Munition, auch au-ßerhalb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen;
• aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr;
• aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz;
• aus Besitz, Halten und Betrieb von Wasserfahrzeugen, ausgenommen Segelboote, Wasser-fahrzeuge mit Motoren über 3,7 kW/5 PS (auch Außenbord- oder Hilfsmotoren) oder mit Treibsätzen;
• als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Jagdaufseher oder Treiber);
• aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden;
• aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, wie Hochsitze, Jagdhütten, Fal-len und dergleichen;
• aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder, Kormorane etc.) sowie von Kaninchen, Tauben und derglei-chen in befriedeten Bezirken
• aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret
• aus ehrenamtlicher Tätigkeit für jagdliche Organisationen
• aus Gefälligkeitshandlungen
• Auslandsschäden weltweit für Jagdreisen
Jagdhunde
In Abänderung von Ziffer 2.4 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung (A120 – Stand: 2014) gilt Folgendes vereinbart:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus Halten (auch Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln und Hunden, sofern letztere nach lan-desrechtlichen Bestimmungen jagdlich brauchbar sind oder sich nachweislich in jagdlicher Ausbil-dung befinden.
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn nicht bis zum Ende des 36. Lebensmonats der Brauchbarkeitspass von Mecklenburg-Vorpommern vorliegt.
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde während der Jagdaus-übung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd.
Hinweis: Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit einmal geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters, Verletzung, Krankheit und der-gleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.
Versicherungsbedingungen
• Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – A100 (04/2012)
• Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung – A120 (2014)
• Besondere Vereinbarungen zum Gruppenversicherungsvertrag für Mitglieder des Landesjagdver-bandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zur Jagd- Haftpflichtversicherung (04.2015).
Benachrichtigung im Schadenfall
Ein gegen den Versicherten geltend gemachter Haftpflichtanspruch ist über die Jägerservice M-V GmbH, Forsthof 1, 19374 Parchim OT Malchow, Tel. 03871-63120, der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Spezialversicherungen, Servicebereich Schaden, 37069 Göttingen, unverzüglich unter Darle-gung des Sachverhaltes unter Angabe der Versicherungsnummer 92.027.692000 schriftlich anzugeben.
Mitversicherung von Tierarztkosten für beim jagdlichen Einsatz verunfallte Jagdhunde
Risikobeschreibung
Versichert sind die auf der Gesellschaftsjagd eingesetzten brauchbaren Jagdhunde mit Brauchbar-keitspass für Mecklenburg-Vorpommern. Es gilt keine Altersbeschränkung.
Versicherungsumfang
Versichert sind die tierärztlichen Behandlungskosten nach jagdbedingten Unfällen und Verletzun-gen für die oben genannten Jagdhunde. Dies gilt während des befugten, praktischen und jagdlichen Einsatzes bei einer Gesellschaftsjagd.
Es besteht Versicherungsschutz für den Zeitraum vom Beginn des Jagdeinsatzes bis zur Beendi-gung im Revier. Weiterhin gelten alle anerkannten Nachsuchengespanne aus Mecklenburg-Vorpommern bei Nach-suchen für Dritte, die in Mecklenburg-Vorpommern beginnen, versichert.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind
• die An- und Abfahrt
• Schäden, die außerhalb der befugten Jagdausübung eintreten
• Jagden in Bundes- und Landesforsten
Versicherungsleistung
Die Versicherungssumme für Unfälle von Jagdhunden beträgt 1.500 Euro für Tierarztkosten.
Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 200 Euro.
Die Anzahl der Versicherungsleistungen je versicherter Person (nicht je versichertem Hund) ist auf zwei Schadenfälle pro Jahr begrenzt.
Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherte für den eingetretenen Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von einem Dritten beanspruchen kann, der zum Schadenersatz verpflichtet ist.